Die Gefährdungsbeurteilung ist eine arbeitsschutz-gesetzliche Pflicht. Danach müssen alle Arbeitgeber zur Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes eine Beurteilung der Gefährdungen in ihren Unternehmen vornehmen. Seit Ende 2013 fordert das Arbeitsschutzgesetz, insbesondere der § 5 explizit die Berücksichtigung auch der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung. Wenn es erforderlich ist, müssen sie schließlich geeignete Maßnahmen entwickeln, umsetzen und auf ihre Wirksamkeit überprüfen. Die Gefährdungsbeurteilung hat somit das Ziel, Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen. Seit 2014 müssen alle Unternehmen und Organisationen mit mindestens einem versicherungspflichtig Beschäftigten im Sinne der Verhältnisprävention auch jene Gefährdungen für ihre Beschäftigten ermitteln, die sich aus der psychischen Belastung bei der Arbeit ergeben.